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Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts

Fotografie des Gebäudes mit Fahnen und einem Mann mit Aktentasche

Das Bundeshaus 1961

Bundesarchiv, B 145 Bild-F010479-0006 / CC-BY-SA 3.0
Das Din-L-Format zeigt oben eine Gruppe von älteren, beleibten Herren in einem Boot auf dem Rhein und darunter den Titel der Tagung

Für das Tagungsprogramm "Die Konsolidierung der Bonner Republik in NRW" hat der Düsseldorfer Künstler David Zepter ein Bild entworfen, das einen Teil der "Bonner Republik" atmosphärisch zu fassen sucht.

@ David Zepter
  • 1949–1958
  • Gesellschaft
  • Politik
  • Bonn

Wenig prägt das Bild der Bonner Republik vergleichbar markant, wie der Rückgriff auf eine konservative Geschlechterordnung und das Engagement dagegen. Am 1. Juli 1958 trat das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" in Kraft.

Beim Aufbau der Bonner Republik erhielt die Aufrechterhaltung einer eindeutigen, heteronormativen Geschlechterordnung eine wesentliche politische Ordnungs- und gesellschaftliche Orientierungsfunktion. Neben Bestrebungen, die Volkswirtschaft wieder ‚anzukurbeln‘ und die sozialen Sicherungssysteme auszubauen, waren die Gesetzgerber*innen äußerst interessiert, jedwede Änderungen von geschlechtsspezifischen Rollenzuschreibungen zu vermeiden. Dementsprechend wurden die notwendigen Anpassungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik („Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“) zunächst vermieden. Statt wie in Art. 117 GG vorgesehen nach vier Jahren, beschloss der Deutsche Bundestag erst 1957 das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“. Und auch in den folgenden Jahren zeigten sich die Regierungen eher als Hemmschuh denn als Motor der Gleichberechtigung. Stattdessen engagierte sich verstärkt das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in gleichstellungspolitischen Fragen, so wie bereits 1958 mit der Aufhebung des ‚Letztentscheids in Fragen der Erziehung‘ durch den Vater oder bei Regelungen zum Mutterschutz. Erst seit den 1970er Jahren – nicht zuletzt angetrieben durch eine wiedererstarkte Frauenbewegung in Deutschland – sah sich die Politik veranlasst, Fragen der Gleichberechtigung zu verhandeln, wie 1977 mit dem ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts, das die bislang vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe abschaffte.

Nach der Wiedervereinigung und mit dem Übergang von der Bonner zur Berliner Republik wurde im Jahre 1994 Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes um folgenden Passus ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Und als ‚Tribut‘ an die Rechtsprechung in der ehemaligen DDR wurde im gleichen Jahr schließlich auch der Paragrafen 175 des Strafgesetzbuches (StGB) letztendlich gestrichen. 1871 im Deutschen Kaiserreich eingeführt, stellte er „widernatürliche Unzucht“ zwischen Männern unter Strafe. Eine Verschärfung unter dem Nazi-Regime, machte es möglich, dass allein ein Verdacht für eine Verurteilung bis zu zehn Jahren Gefängnis ausreichte. 1969 wurde in der Bonner Republik das Gesetz immerhin dahingehend geändert, dass homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern über 21 Jahren straflos gestellt wurden.

Neben den hier genannten Beispielen aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung, lassen sich auch in Bereichen wie Bildung und Arbeit, Für- und Vorsorge, Medien und Diskursen oder Kunst und Kultur eine Vielzahl an Leitbildern und Regularien entdecken, die sich in eine Geschlechterordnung der Bonner Republik einschrieben. Deutlich wird hierbei, dass die Rede über das Verhältnis von ‚Männern‘ zu ‚Frauen‘ selten etwas Intimes meinte, sondern zumeist konstitutiv war für ein vermeintlich ‚richtiges‘ Leben und somit sowohl eine inkludierende wie exkludierende Seite besaß.
Es lohnt sich also bei jedem Thema zu fragen, an welchen Stellen sich explizite oder implizite Hinweise finden lassen, bei denen das Reden oder Handeln mit Bezug auf ‚Geschlecht‘ (i.d.R. auf Männer und Männlichkeit(en), Frauen und Weiblichkeit(en)) normierende Vorstellungen von gesellschaftlichen (Un-)Gleichheiten transportierten.

Weiterführende Literatur und Links
  • Paulus, Julia: Umbrüche und Aufbrüche im Geschlechterverhältnis: Die 1970er Jahre in Westfalen, in: Demos Discos Denkanstöße. 70er Jahre in Westfalen, Münster 2018, S. 86-99.
  • Paulus, Julia/Silies, Eva-Maria/Wolff, Kerstin (Hg.), Zeitgeschichte als Geschlechtergeschichte. Perspektiven auf die Bundesrepublik (1945-1980), Frankfurt 2012. - Link
  • Heinsohn, Kirsten/Kemper, Claudia: Geschlechtergeschichte, Version: 1.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 04.12.2012. - Link
  • Owzar, Armin/Paulus, Julia (Hg.), Politik und Geschlecht. Themenschwerpunkt der: Westfälischen Forschungen 60 (2010).

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